Vereinssatzung

des

Tennis-Club Eslarn e.V. (Eslarn)

 

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Tennis-Club Eslarn e.V. mit dem Sitz in Eslarn und hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen und die Jugend für diesen Sport zu begeistern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen
wirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d. h. Aktiven, passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jeder werden.
Aktive Mitglieder sind, die sich sportlich betätigen. Passive Mitglieder sind, die nicht sportlich aktiv sind. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den
Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 3

Aufnahme

Der Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu geschehen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

§ 4

Ausschluß und Austritt

Der Ausschluß erfolgt

a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung
b) bei unehrenhaften Betragen im Vereinsleben oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
c) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.


Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen und nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres (oder Monatsende) zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten.

 

§ 6

Jahresbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist jeweils für das Kalenderjahr im Voraus zu zahlen und für das Jahr der Aufnahme voll zu entrichten. Der Beitrag sowie die Aufnahmegebühr kann in jeder Vereinsversammlung geändert werden.

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung und der Ausschuß

 

§ 8

Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, jeder hat Alleinvertretungsvollmacht und im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur, wenn dieser verhindert ist.

Die Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederjahreshauptversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt

Die Mitglieder des Vorstands sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands Während der Amtsperiode aus, ist das fehlende Mitglied durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu wählen.

Der Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen Vereinsvermögen, ist für den Verein nur verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen zugestimmt hat.

§ 9

Der Ausschuß

Dem Ausschuß gehören die Sportwarte und zwei Beisitzer an. Diese werden ebenfalls in der ordentlichen Mitglieder Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein bei der letzten Jahreshauptversammlung gewähltes Ausschußmitglied oder Sportwart während der Amtsperiode aus, kann er durch ein Mitglied, welches nach ihm die höchste Stimmenzahl hatte, durch die Vorstandschaft ersetzt werden.

 

§ 10

Sitzungen

Vorstands- und Ausschußsitzungen werden je nach Bedarf vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.

 

§ 11

Versammlungen

Als satzungsmäßige Versammlungen gelten:
1. eine ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung
2. außerordentliche Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet jeweils im zweiten Vierteljahr des Vereinsjahres statt. Das Vereinsjahr schließt mit dem Tage der Jahreshauptversammlung. Anträge zu den Jahreshauptversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen sieben Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt mit einem Hinweis in den beiden Tageszeitungen (Der neue Tag und Oberpfälzer Nachrichten) 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung. Weiterhin ist eine Einladung zur Jahreshauptversammlung als Aushang im Verbandskasten oder Verein Anschlagbrett anzubringen. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung wenn dies die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des
Vorstands statt oder wenn ein Drittel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes darauf anträgt Entsprechendes gilt auch für die Mitgliederversammlungen. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen sind schriftlichniederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Wahlberechtigt sind alle über 16 Jahre alte Vereinsmitglieder. Eine Zweidrittelmehrheit der Erschienenen ist zur Beschlußfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der
Erschienenen.

Die Tagesordnung der Mitglieder Jahreshauptversammlung umfaßt mindestens:

1. Bericht des 1. Vorsitzenden
2. Bericht des Schriftführers
3. Bericht der Sportwarte
4. Kassenbericht
5. Entlastung des Vorstands
6. Neuwahl (nur alle zwei Jahre)
7. Wünsche und Anträge

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

 

§ 12

Auflösung

Das Vermögen des Vereins umfaßt den gesamten Besitz des Vereins. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Marktgemeinde Eslarn zu mit der Maßgabe, daß es unmittelbar und ausschließlich wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung verwendet ist. Sollte sich der Verein auf nur noch sechs Mitglieder verringert, so ist derselbe als aufgelöst zu betrachten.
In diesem Falle findet § 12 Abs. 2 dieser Satzung ebenfalls Anwendung.

 

§ 13

Schlußbestimmung

Die geänderte und neu überarbeitete Satzung wurde in der Generalversammlung vom 25.05.2019  beschlossen.

Eslarn, den 25.05.2019